Testament - Vermächtnis - Erbschaft
Viele Menschen leben alleine. Der Partner ist vielleicht schon verstorben, die Kinder und Angehörige sind in alle Welt verstreut oder es besteht überhaupt kein Kontakt mehr. Oder es gibt sogar gar keine Angehörigen mehr.
Für viele Menschen ist dann das geliebte Haustier der einzige Partner.
Und so für viele stellt sich dann die Frage, was wird aus diesem, wenn man einmal nicht mehr ist, das Tier einen aber überlebt? (siehe hierzu auch unter Vorsorge)
Sehr oft kommt dann die Idee auf, dem treuen Freund auf vier Pfoten alles zu hinterlassen, was man besitzt, damit das Tier versorgt ist. Denn immer mal wieder wird von spektakulären Fällen berichtet, in denen Tiere zu Erben werden und Immobilien und viel Geld erben.
Doch Vorsicht, hier lauert eine große Falle! In Deutschland, Österreich und auch der Schweiz ist ein Tier nicht selbst rechtsfähig und kann somit nicht direkt mit einer Erbschaft bedacht werden.
Das heißt, selbst wenn Du ein Testament gemacht hast und darin Deinen Mops als Deinen Erben eingesetzt hast, dann ist das Testament wirkungslos und ungültig und es tritt, falls Du nicht noch anderes verfügt hast, die gesetzliche Erbfolge in Kraft (bzw. ohne Angehörige, erbt der Fiskus). Und Dein geliebter Mops wird einfach zur Erbmasse. Ein entsetzlicher Gedanke, nicht wahr?
Du kannst jedoch z.B. in Deinem Testament verfügen, wo das Tier untergebracht werden soll. So kannst Du auch einen Vermächtnisnehmer oder Erben, also auch einen Freund(in) oder einen Tierschutzverein, einsetzen und es ihnen testamentarisch zur Auflage (§§ 1940, 2192ff BGB) machen, sich um Deinen Mops kümmern. Im Testament können dazu auch explizite Angeben gemacht werden, wie sich gekümmert werden soll, z.B. dass der Hund regelmäßig Leckerlis erhält oder dreimal am Tag ausgeführt wird usw..
Und dafür kannst Du auch eine bestimmte Summe aus Deinem Vermögen festlegen, die vom Vermächtnisnehmer/Erben ausschließlich zur Pflege und Versorgung Deines Tieres aufgewendet werden darf. Für die Überwachung dieser Auflage kann ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden (§§ 2197ff BGB). Das kann z.B. jemand sein, der Dein Tier kennt oder auch ein Tierschutzverein.
Eine andere Möglichkeit ist auch einen Tierschutzverein mit einem Erbe zu bedenken.
Doch auch hier lauert eine Falle, eine Formulierung wie "mein Sparbuch (Haus, Grundstück etc.) vermache/vererbe ich dem "Tierschutz" führt regelmäßig zu Problemen und Anfechtungen von Testamenten, da "Tierschutz" eine zu allgemeine Bezeichnung ist.
Wenn Du also zum Beispiel uns, den Mopsnothilfe e.V. mit einem Erbe oder Vermächtnis bedenken möchtest, beachte bitte folgendes:
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Mopsnothilfe e.V., Proeslerstr. 33, 90431 Nürnberg, muss direkt so, mit der korrekten Bezeichnung und voller Anschrift im Testament genannt werden.
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Wenn mehrere/weitere Erben bedacht werden sollen, ist es hilfreich, wenn Du, zumindest die wichtigsten Werte genau beschreibst/erwähnst. So können spätere Missverständnisse vermieden werden.
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Solltest Du mehrere Erben einsetzen, regele bitte auch genau, wer die Kosten der Beerdigung und auch der Nachlassabwicklung zu tragen hat. Denn auch so etwas ist oft ein Streitpunkt unter den Erben.
Da es bei Testamenten, in denen zum Beispiel Tiere vermacht oder vererbt, Tierschutzvereine oder Tierheime als Erben eingesetzt werden, nicht selten zu Anfechtungen durch Verwandte kommt, sollte in solchen Fällen unbedingt eine Beratung durch einen Notar/Rechtsanwalt erfolgen und idealerweise auch ein notarielles Testament verfasst werden!
Wichtig ist auch die Verwahrung des Testamentes. Vor allem, falls Du Dich doch für ein handschriftliches Testament (Infos wie ein solches aussehen muss, findest Du z.B. hier www.anwalt-erbrecht.de/handschriftliches-testament/) entschieden hast. Idealerweise verwahrt dies Dein zuständiges Amtsgericht (Nachlassgericht), für eine kleine Gebühr. Es sorgt dann auch dafür, dass es automatisch nach dem Tode eröffnet wird. So kannst Du auch der Gefahr vorbeugen, dass (übergangene) Angehörige Dein Testament, dass Du zu Hause verwahrt hast, beseitigen oder das dein dort abgelegtes Testament gar nicht gefunden wird.
Übrigens, wir als Tierschutzorganisation haben durch sogenannte Testamentsspenden die Möglichkeit, langfristig zu planen. Wir stellen dadurch Hilfe für Tiere auch in Zukunft sicher. Als gemeinnützige Organisationen sind zudem verpflichtet, die uns von Dir anvertrauten Mittel sorgfältig nach Deinem Willen als Erblasser einzusetzen. Erbschaften oder Vermächtnisse an gemeinnützig anerkannte Tierschutzvereine und Organisationen sind von der Erbschaftssteuer vollständig befreit. Unser Verein erhält das Vermögen im Unterschied zu anderen Erben und Vermächtnisnehmern in voller Höhe.
Eine Alternative zum normalen Vererben ist z.B. auch die Gründung einer Stiftung. Hierbei kannst Du genau festlegen, wie und wofür Dein Vermögen verwendet werden soll. Es kommen hierbei verschiedene Stiftungsarten in Frage, z.B. die rechtsfähige Stiftung, die Treuhandstiftung, die Verbrauchsstiftung, Zustiftung etc.
Eine Stiftung kannst Du bereits u.U. bereits auch zu Lebzeiten gründen und als Erbe einsetzen.
Informationen zum Thema Stiftung findest Du z.B. hier www.stiftungsagentur.de