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Satzung

§ 1 Name & Sitz

(1) Der Verein führt den Namen MOPSNOTHILFE

 

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“  und verwendet das oben abgebildete Vereinswappen in den Farben, schwarz, weiß, pink, rot, türkis, beige und braun.

(3) Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist Tierschutz.  Dabei stehen im Fokus  Tiere der Rasse „Mops“.

 

(2) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern, und durch Aufklärung Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, sowie ihr Wohlergehen zu fördern. Er setzt sich zur Aufgabe, Tierquälereien, Tiermisshandlungen und/oder Tiermissbrauch zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.

 (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

- Herausgabe und Verbreitung von Publikationen,

- Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung durch die Presse und Infostände,

- Unterstützung für Tierhalter in Form von Beratung oder Vermittlung von Fachtierärzten,

- falls notwendig finanzielle Unterstützung bedürftiger Tierhalter,

- Vermittlung von Tieren die ihr vorhandenes Zuhause verlieren oder verloren haben,

- sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen

 

(4) Der Verein arbeitet bei Bedarf mit Organisationen und Stellen zusammen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

 

(5) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

§ 4  Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die Vorstände arbeiten ehrenamtlich.

 

(7) Bei Bedarf können jedoch Vereinsämter oder auch von Mitgliedern übernommene  Aufgaben im Verein im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.


§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder  juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.  Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Eine Aufnahme kann nicht erzwungen werden. Ablehnungsgründe müssen nicht mitgeteilt werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet


a) mit Kündigung  zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende (31.12.).  Sie  muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

b) mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

c) durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigen Gründen. Insbesondere
- die Vereinsziele oder das Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten
- Verstöße in grober Weise gegen die Satzung oder Geschäftsordnung
-  Beitragsrückstände von mindestens 6 Monaten trotz zweifacher Mahnung.

Auf Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich, per (Einwurf-)Einschreiben, mitzuteilen und zu begründen.

Gegen den Beschluss kann binnen einer Frist von 8 Tagen nach Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden Einspruch eingelegt werden. In diesem Falle 
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

(4) Alle bei Beendigung der Mitgliedschaft bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben bestehen.

(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

(6) Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein oder Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
Ehrenmitglieder können an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen, sich an Diskussionen beteiligen und sich zu Wort melden. Sie können jedoch keine Anträge stellen und haben kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder haben nur Antrags- und Stimmrecht, wenn sie gleichzeitig auch ordentliche Mitglieder sind.

§ 6  Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Diese sind  zum 1. Februar eines jeden Kalenderjahres fällig. 

(2) Die Höhe  der Mitgliedsbeiträge wird auf Empfehlung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt  und in der Geschäftsordnung  festgeschrieben.

(3) Der Vorstand ist in Ausnahmefällen berechtigt, Mitgliedern den Beitragssatz zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

§ 7  Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:      

      
a) der Vorstand   
b) die Mitgliederversammlung

§ 8  Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister zusammen.  Die Zuständigkeiten (Aufgabenverteilung) der Vorstandsmitglieder und anderer Vereinsmitglieder regelt die Geschäftsordnung. Ein Vorstandsmit-glied kann mehrere Aufgaben übernehmen.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein.


(3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(4) Der Vorstand ist z.B. im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern berechtigt, sich selbst zu ergänzen; vorbehaltlich der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.

(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- ,Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 9  Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins und wird vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr erreicht hat, eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch persönliche Einladung an die Mitglieder, der die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen ist, mittels einfachem Brief oder eMail an die letztbekannte Anschrift/eMail-Adresse der Mitglieder einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an eine letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene (eMail- oder Post-)Adresse gerichtet wurde.


(3) Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen oder in Form einer Hybrid-Mitgliederversammlung (Kombination von realer und virtueller Versammlung). Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.


(4) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-/Hybrid-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
 

(5) Die „Geschäftsordnung für Online-/Hybrid- Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist alleine der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins oder per Zusendung durch eMail/Brief für alle Mitglieder verbindlich. 
 

(6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

 

(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
      a) Wahl des Vorstands
      b) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
      c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

(8)  Alle nicht in Ziffer 7 unter a) bis c) genannten Aufgaben können durch Beschluss der Mitglieder ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung geregelt werden.

(9)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes (im gleichen Verfahren wie nach Ziffer 2) einberufen werden.

(10) Die Mitgliederversammlungen beschließen mit der Stimmenmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(11)  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Auflösung

(1) Die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder. Eine virtuelle/Hybrid- Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2)  Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der oder die zum Zeitpunkt der Auflösung im Amt befindlichen Vorsitzenden sowie der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach Vorschriften des BGB (§ 47 ff BGB).

 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz, die von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.
 

(4) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§ 11 Geschäftsordnung

Zur Durchführung, Ausübung und Erfüllung der Bestimmungen dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung regelt auch die Zuständigkeiten, Verfahrensweisen und den Geschäftsverkehr innerhalb des Vereins sowie das Auftreten nach außen.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen ist,  bzw. wenn Änderungen von der Mitgliederversammlung beschlossen und dem Amtsgericht Nürnberg  sowie dem Finanzamt Nürnberg  mitgeteilt und nicht beanstandet wurden.

 

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
 

Vorstehende Satzung wurde gefasst  am 14.12.2019 – mit Nachtrag vom 25.01.2020
Satzung geändert am 15.08.2021

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